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   OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17   

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OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17 (https://dejure.org/2017,51412)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.09.2017 - 5 B 158/17 (https://dejure.org/2017,51412)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. September 2017 - 5 B 158/17 (https://dejure.org/2017,51412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 19 Abs. 1 SächsKAG, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, § 44 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG, § 51 Abs. 1 SächsStrG
    Ausbaubeitragspflicht einer nicht zur Straße gehörenden Teilfläche eines Straßengrundstücks; vorläufiger Rechtsschutz; Vorteilsbegriff; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße; Ausbau eines einseitigen Gehwegs mit Beleuchtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 17.06.2008 - 5 B 514/07

    Ausbaubeitrag; Vorteilsbegriff; Verteilungsflächen; Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Selbst baulich oder gewerblich nicht nutzbare Grundstücke sind ausbaubeitragspflichtig, wenn ihnen die ausgebaute Verkehrsanlage eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit, d. h. einen Sondervorteil bietet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 22, und Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 33/34).

    10 Daran knüpft die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zwar zugrunde gelegte, aber unzutreffend angewandte Rechtsprechung des Senats an, wonach sich das Ausmaß dieses Sondervorteils nach dem Ausmaß der vom erschlossenen Grundstück aus wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Verkehrsanlage richtet und nicht nach dem Umfang der zugelassenen Nutzbarkeit des erschlossenen Grundstücks, die aber das Ausmaß der zu erwartenden Inanspruchnahme beeinflusst (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 a. E., und Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 29).

    Denn wenn sich die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks auf eine solche durch die Allgemeinheit beschränkt, besteht für dieses Grundstück keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, weil es an einem Sondervorteil gegenüber der Allgemeinheit fehlt (so zu öffentlichen Grünflächen: SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 35 bis 40, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, und v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7).

    Selbst baulich oder gewerblich nicht nutzbare Grundstücke sind ausbaubeitragspflichtig, wenn ihnen die ausgebaute Verkehrsanlage eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit, d. h. einen Sondervorteil bietet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 22, und Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 33/34).

  • OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10

    Straßenausbaubeitrag, Vorteilsbegriff, Sondervorteil, Hinterliegergrundstück,

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    10 Daran knüpft die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zwar zugrunde gelegte, aber unzutreffend angewandte Rechtsprechung des Senats an, wonach sich das Ausmaß dieses Sondervorteils nach dem Ausmaß der vom erschlossenen Grundstück aus wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Verkehrsanlage richtet und nicht nach dem Umfang der zugelassenen Nutzbarkeit des erschlossenen Grundstücks, die aber das Ausmaß der zu erwartenden Inanspruchnahme beeinflusst (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 a. E., und Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 29).

    13 So ist etwa - wie in dem vom Verwaltungsgericht hier zitierten, vom Senat entschiedenen Fall (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 7, 15) - bei Hinterliegergrundstücken, die durch ein Anliegergrundstück von der ausgebauten Verkehrsanlage getrennt und nicht (wie gefangene Hinterliegergrundstücke) ausschließlich über dieses Anliegergrundstück mit dem gemeindlichen Verkehrsnetz verbunden sind, sondern noch durch eine weitere selbständige Verkehrsanlage erschlossen werden, zusätzlich zu prüfen, ob die einem solchen mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit objektiv wertlos ist, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird.

  • OVG Sachsen, 02.11.2016 - 5 A 519/14

    Schmutzwasserbeitrag; privater Anschlussaufwand ; Druckentwässerung mit privater

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Dazu müssten sie aber unbestritten oder tituliert sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SächsKAG i. V. m. § 226 Abs. 3 AO), wofür hier nichts ersichtlich ist (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 2. November 2016 - 5 A 519/14 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 08.07.2011 - 5 B 12/11

    Erschließungsbeitrag, Vorauszahlung, unbillige Härte, Stundung, Ratenzahlung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    27 Die Vollziehung eines Abgabenbescheids führt vielmehr nur dann zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte, wenn den Abgabenpflichtigen infolge der sofortigen Zahlung der Abgabe selbst bei deren späterer Rückzahlung ein nicht wiedergutzumachender Schaden (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) drohen würde, der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen (wie bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung) hinzunehmen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 116, a. E.).
  • BVerwG, 08.01.2001 - 11 B 59.00

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Selbst wenn der Antragsteller deshalb Anspruch auf einen Erlass des Ausbaubeitrags aus Billigkeit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG i. V. m. § 135 Abs. 5 BauGB hätte, wäre ein solcher Anspruch gesondert mittels Verpflichtungswiderspruch und -klage zu verfolgen, berührt aber, wie die Antragsgegnerin richtig ausführt, nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Januar 2001 - 11 B 59.00 -, juris Rn. 9; ebenso zu den §§ 163, 227 AO: SächsOVG, Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, juris Rn. 12, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.09.2008 - 5 A 348/08

    Insolvenzverwalter; Bestimmtheit; wirtschaftliche Einheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Bei ihnen ist i. d. R. bereits die gebotene Möglichkeit, die Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen, vorteilsrelevant, mithin beitragspflichtbegründend (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 28/29).
  • OVG Sachsen, 28.07.2003 - 5 BS 456/02
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, und v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7).
  • OVG Sachsen, 09.08.2012 - 5 B 163/12

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, und v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7).
  • OVG Sachsen, 18.11.2014 - 5 A 793/13

    Regenwassergebühr, Kürzung einer Abgabe, Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage,

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17
    Selbst wenn der Antragsteller deshalb Anspruch auf einen Erlass des Ausbaubeitrags aus Billigkeit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG i. V. m. § 135 Abs. 5 BauGB hätte, wäre ein solcher Anspruch gesondert mittels Verpflichtungswiderspruch und -klage zu verfolgen, berührt aber, wie die Antragsgegnerin richtig ausführt, nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Januar 2001 - 11 B 59.00 -, juris Rn. 9; ebenso zu den §§ 163, 227 AO: SächsOVG, Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, juris Rn. 12, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    Nur dann wird die dem Grundstück gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit - der Sondervorteil - vollständig erfasst (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff.).

    Denn der dem Grundstück durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße gebotene Sondervorteil ist, wie bereits dargelegt, bei unterstellter vollständiger Ausschöpfung der zulässigen, insbesondere baulichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu beurteilen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Unerheblich sind deshalb die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks (vgl. OVG Bautzen Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, BeckRS 2022, 15925 Rn. 38, beck-online; Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 A 580/17 -, juris Rn. 20 und vom 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.).
  • VG Neustadt, 05.05.2021 - 3 K 1102/20

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Erlass aus

    Selbst wenn die Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten wäre, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82) und diese Voraussetzung als erfüllt ansehen würde, lassen die für einen Erlass anerkannten Billigkeitsgründe die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Anforderung des Ausbaubeitrags unberührt und müssen von dem Beitragspflichtigen daher in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgt werden (vgl. zu §§ 163, 227 AO: BVerwG, Urteile vom 4.6.1982 - 8 C 90.81 und 8 C 106.81; OVG NRW, Beschluss vom 7.7.1997 - 3 B 1179/95; zu § 135 Abs. 5 BauGB: BVerwG, Urteile vom 4.6.1982 - 8 C 90.81, vom 12.9.1984 - 8 C 124.82, vom 5.10.84 - 8 C 41.83, vom 1.8.1986 - 54.85, vom 22.5.1992 - 8 C 50/90 und vom 17.6.1994 - 8 C 22.92; OVG RP, Urteil vom 22.9.1981 - 6 A 52/80.OVG; OVG SH, Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04;SächsOVG, Beschluss vom 11.9.2017 - 5 B 158/17; VG NW, Urteil vom 29.3.2004 - 5 K 2682/03.NW; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 26 Rn. 40ff. m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 31.01.2018 - 5 A 361/15

    Abwassergebühren; Unterscheidung zwischen Festsetzung der Abgabe und

    Der Senat hat diese Unterscheidung daher auch bisher seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 2. November 2016 - 5 A 519/14 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 16.04.2020 - 5 A 580/17

    Ausbaubeitrag, Verbesserung und Erneuerung einer Verkehrsanlage,

    Unerheblich sind deshalb die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 23.11.2020 - 6 B 80/20

    Kostenbescheid für tiergesundheitsrechtliche Quarantäneanordnung

    Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel kommt nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten, sondern nur für den Fall in Betracht, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. zum Maßstab: SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.07.2021 - 3 K 4335/17

    Kein Artabschlag beim Nutzungsfaktor für saisonal genutzte Erholungsgrundstücke

    So ist z.B. der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1, 0 auch für Garagen - die ebenfalls nicht zu Wohnzwecken genutzt werden - allgemein anerkannt, da auch derart genutzte Grundstücke von der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung profitieren (BVerwG, Urteil vom 16. September 1977 - IV C 71.74 -, juris Rn. 21; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 19; VG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 8. April 2013 - VG 3 L 10/13 -, nicht veröffentlicht Seite 6 des Beschlussabdrucks).
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